Mittwoch, 23. Januar 2013

Statuten des Vereins


Verein zur Förderung kultureller Integration


In der Folge kurz KULTEGRA genannt




§ 1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
(1)     Der Verein trägt den Namen Verein zur Förderung kultureller Integration in der Folge nur mehr kurz KULTEGRA genannt
(2)     Der Verein hat den Sitz in Salzburg, erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Staatsgebiet der Republik Österreich und ist auch international tätig
(3)     Der Verein pflegt die Kontakte zu Organisationen mit ähnlichen Interessensgebieten
(4)     Die Errichtung von Zweigvereinen ist vorerst nicht beabsichtigt
 
§ 2    Ziele und Zweck des Vereins
 
(1)     Der Verein KULTEGRA, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist parteipolitisch ungebunden und interkonfessionell und arbeitet interkulturell und generationenübergreifend
(2)     Für den Verein KULTEGRA, sind die Achtung der Würde des Menschen sowie die Respektierung der Grundrechte des Menschen Grundlage der  regionalen sowie national übergreifenden Tätigkeit
(3)     Für den Verein KULTEGRA ist es ein wichtiges Ziel für Aus- und Weiterbildung der Mitglieder zu sorgen
(4)     Statement des Vereins „KULTEGRA
a.)     Die Gruppierung setzt es sich zum Ziel, durch gemeinsame Aktivitäten rund um die Kultur der Länder ein neues Bewusstsein für eine inspirierende Art des „Miteinander“ zu kreieren
b.)     Kultur und Kreativität, Kultur und Kunst, Kultur und Kennenlernen, Kultur als ganzheitlicher Ausdruck der Lebensfreude, der Liebe zum Leben … als einige der Grundideen
c.)      Es gibt kaum einen Schlüssel, der die Türe zu dem Herzen der  Menschen schneller öffnet, als die Kultur der Kindheit – gerne erinnert man sich auch an so manche wunderbare Stunden im Urlaub und die damit auch in Erinnerung eng verknüpften kulinarischen Entdeckungen…fremde Länder und Menschen
d.)     Dieser gegenseitigen kulturellen „Neugier“ möchte die „Kulturintegration“ KULTEGRA eine Plattform bieten und durch verschiedene Aktivitäten zum gemeinsamen Austausch von Kultur und Genießen, somit zum stilvollen MITEINANDER einladen
e.)      Dabei möchte die Gruppe interkonfessionell, überparteilich, generationenübergreifend und interkulturell sowie gleichberechtigend und integrativ sein. Damit verbunden ein aktives Lebens- und Er– lebens-  Modell des Miteinander bieten und anbieten
f.)      Durch Freundschaften das gegenseitige Verständnis und Vertrauen Volksgruppen zu verstärken. Die offizielle Sprache soll Deutsch sein
  § 3    Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und der Vereinsziele
 
(1)     Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen :
a.       Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung, Seminare, Symposien und Workshops sowie Diskussionsveranstaltungen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Auswertung von Projekten
1) Heimatabende mit Landescharakter
2) Familienfeste mit Landescharakter
b.      Qualitätsmanagement und Schnittstellenmanagement durch aktive Mitglieder
1) Suche nach freiwilligen Mitarbeitern mit Fremdsprachenkenntnissen
c.       Durchführung von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen mit fachspezifischem Charakter unter fallweiser Hinzuziehung von Spezialisten auf den relevanten Gebieten
d.       Durchführung von öffentlich zugänglichen Veranstaltungen mit kulinarischem, heimatspezivischem Charakter im Sinne von :
1) Themenbezogenen Tagen
2) Themenzentrierten Bildungsangeboten
3) Themenzentrierten Vorträgen
e.       Führung einer Verlages-Tätigkeit mit der Herstellung sowie dem Vertrieb von Fach-Büchern, Zeitschriften, Informationsblättern und Flugblättern
f.        Abhalten von Sprechtagen zu diversen Problemen der Migration
1) Schwerpunkt Hilfe bei der Arbeitssuche (Anträge und Formulare)
2) Schwerpunkt Hilfe bei der Wohnungssuche (Anträge und Formulare)
3) Schwerpunkt Hilfe bei sozialen Kontakten (Mitarbeiter beraten in der Muttersprache)
g.      Betreiben einer Website bzw. Vernetzung in diversen sozialen Netzwerken
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch :
a.)     Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
b.)     Erträge aus Veranstaltungen
c.)      Einnahmen aus dem Verkauf spezifischer Artikel
d.)     Freiwillige Spenden, Sammlungen und Aktionen
e.)      Vermächtnisse, Stiftungen und Schenkungen, Unterstützungen und Subventionen
f.)      Einnahmen aus sonstigen Leistungen
 
§ 4    Arten der Mitgliedschaft
 
(1)     Die Mitgliedschaft steht jedem offen, der bereit ist , die Vereinsziele zu fördern, sowie aktiv an der Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten. Es gibt ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
(2)     Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
(3)     Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines (auch freiwillig erhöhten)  Mitgliedsbeitrages fördern
(4)     Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Vorstandssitzung vorgeschlagen und von Generalversammlung bestätigt, ernannt werden
 
§ 5    Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1)     Durch eine schriftliche Beitrittserklärung
(2)     Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Vorstandssitzung, wobei zur Ablehnung mindestens ein Vorstandsmitglied eine einleuchtende Begründung vorbringen muss
(3)     Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag von jedem Mitglied unter Nennung der entsprechenden Begründung, diese wird vom Vorstand angenommen oder abgelehnt
(4)     Jedes Mitglied erhält nach der Aufnahme die Statuten und eine Vereinszugehörigkeitsbestätigung ausgehändigt, wenn möglich per E-Mail zugesandt
(5)     Mit der Mitgliedschaft ist auch eine Anmeldung an den Vereinsinternen Newsletter verbunden, jedes Mitglied erhält diese Informationen per E-Mail
 

§ 6    Mitgliedsbeitrag
 
(1)     Die Hauptversammlung beschließt die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
(2)     Bei Vorliegen sozialer Bedürftigkeit kann von Mitgliedern ein ermäßigter Beitrag eingehoben werden
(3)     Der Vorstand kann aus besonderen Gründen (Sozialhilfe …) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages auf jeweils eine bestimmte Zeit absehen
(4)     Zur Unterstützung hilfesuchender Migranten wird keine Mitgliedschaft und somit auch kein Mitgliedsbeitrag verlangt
(5)     Die Teilnahme an Veranstaltungen bedingt die aufrechte Mitgliedschaft, diese kann an Ort und Stelle beantragt werden


§ 7    Familienmitgliedschaft
 
(1)     Die Familienmitgliedschaft stellt eine Erleichterung des Zuganges zu den Vereinsaktivitäten für alle Mitglieder der Familien im Schwerpunkt soziale Integration dar
(2)     Die Familienmitgliedschaft kostet gleich viel Jahresbeitrag wie die Einzelmitgliedschaft
(3)     Für die Familienmitgliedschft gelten die gleichen Ermäßigungsvoraussetzungen
(4)     Für die Familienmitgliedschaft gilt als Familie eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft von Menschen mit oder ohne Kindern, bzw. eine Lebensgemeinschaft eines Elternteils mit dem/den Kind/ern in einem gemeinsamen Haushalt
(5)     Hat bereits ein Familienmitglied den Beitrag entrichtet, haben auch alle übrigen Familienmitglieder das Recht, ohne weitere Beitragsleistung Mitglied zu werden
(6)     Änderung des Familienstandes während des Vereinsjahres bleiben für Beitragsleistungen und Mitgliedschaften unberücksichtigt
(7)     Für Wohngemeinschaften mit mehreren Einkommen gilt für jede Lebensgemeinschaft in wirtschaftlicher Einheit als eine Familie
 

§ 8    Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1)     Die Mitgliedschaft endet entweder durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Kündigung und durch Ausschluss
(2)     Die Kündigung hat von beiden Seiten schriftlich bzw. per E-Mail  zu erfolgen
(3)     Die Kündigung erfolgt mit dem nächst folgenden  Jahresende (31.Dezember)
(4)     Der Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss :
a.       Wenn ein Mitglied nach 3 -maliger schriftlicher Mahnung seinen Zahlungen an den Verein nicht     nachkommt
b.      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden
c.       Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. b (siehe oben) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden
d.      Wenn ein oder mehrere Mitglieder gegen den Willen einer Zweidrittelmehrheit die Auflösung des Vereines beantragt haben
(5)    Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch mit der Begründung des Einspruchs an den Vorstand binnen 4 Wochen nach Postzustellung möglich
 




§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen
(2)     Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu
(3)     Für Mitglieder gibt es ausgewiesene Ermäßigungen zu allen Veranstaltungen
(4)     Mitglieder können in Absprache mit dem Vorstand die Vereinsstruckturen auch zu privaten Feiern nutzen
(5)     Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen
(6)     Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen
(7)     Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben
(8)     Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden
(9)     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
(10) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet
 
§ 10 Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis 15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§17)
 
§ 11 Generalversammlung
 
(1)     Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt
a)       Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
b)       Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
c)       Schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder
d)       Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG.)
e)       Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
f)        Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten),
g)       binnen vier Wochen statt
(2)     Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
(3)     Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4)     Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator
(5)     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 1 Monat vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen
(6)     Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
(7)     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(8)     Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig
(9)     Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
a)       Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
b)       Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
c)       Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin
d)       Wenn dieser auch verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz
 

§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
 
(1)     Beschlussfassung über den Voranschlag
(2)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
(3)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
(4)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
(5)     Entlastung des Vorstands
(6)     Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
(7)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
(8)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
(9)     Beratung und Beschlussfassung über sonstige an der Tagesordnung stehende Fragen
 

§ 13 Vorstand
 
(1)     Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau , Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in
(2)     Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist
(3)     Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen
(4)     Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat
(3)     Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich
(4)     Der Vorstand wird von dem Obmann/ der Obfrau, bei Verhinderung vom Kassier einberufen
(5)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Mitglieder eingeladen wurden und anwesend ist
(6)     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit beiden Stimmen (Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
(7)     Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung der Kassier
 (8)     Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
(9)     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären
a)       Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten
b)       Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
 

§ 14 Aufgaben des Vorstands
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:  
(1)     Errichtung eines den Anforderung des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/ Ausgaben und der Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
(2)     Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(3)     Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs 1 und Abs 2 lit. A – c dieser Statuten
(4)     Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss
(5)     Verwaltung des Vereinsvermögens
(6)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen du außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(7)     Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(8)     Die Aufgabenverteilung kann im Sinne einer Geschäftsführung an einzelne Vorstandsmitglieder uneingeschränkt oder teileingeschränkt übertragen werden
 
§ 15 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1)     Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins
(2)     Der Schriftführer/die Schriftführerin unterstützt den Obmann/ die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte
(3)     Der Obmann/ die Obfrau vertritt den Verein nach außen
(4)     Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/ der Obfrau und des Kassiers / Kassierin
(5)     Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) obliegen dem Kassier/ der Kassierin und in zweiter Linie dem Obmanns/ der Obfrau
(6)     Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds
(7)     Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für Ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden
(8)     Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen
a.       Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(9)     Der Obmann/die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(10) Der/die Schriftführer/in  führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstand
(11) Der /die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
(12) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns /Obfrau, der Schriftführers/ der Schriftführerin oder des Kassiers/ der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen

§ 16 Rechnungsprüfer

(1)     Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich
(2)     Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ der Generalversammlung  angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
(3)     Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel
(4)     Eine reguläre Rechnungsprüfung erfolgt im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfung
(5)     Eine außertourliche Rechnungsprüfung erfolgt auf Wunsch des Rechnungsprüfers zeitlich unlimitiert oder auf Antrag und Genehmigung der Generalversammlung
(6)     Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die ordentlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen
(7)     Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten
(8)     Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung
(9)      Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß
 


§17  Schiedsgericht
 
(1)     Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsgeschäft entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht ein zu berufen
(2)     Das Schiedsgericht ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO
(3)     Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen
a.        Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht
b.       Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft
c.         Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes
(4)     Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los
(5)     Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist
a.       In Übergangsregelungen findet eine mit dem Vorstand beschlossene Einigung als Ersatzlösung statt
b.      Ein ordentliches Schiedsgericht ist baldmöglichst zu installieren
(6)     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
(7)      Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen
(8)     Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig
 


§ 18 Freiwillige Auflösung des Vereins
 
(1)   Die Freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
a.       Wenn die Antragsteller die Auflösung nicht mit der Zweidrittelmehrheit erreichen, bleibt als Lösung der Austritt jener Mitglieder, die die Auflösung beantragt haben
b.       In diesem Fall entscheidet die restliche Generalversammlung über die Besetzung der freigewordenen Funktionen und die weiteren Geschicke des Vereins
c.        Treten die Mitglieder, die die Auflösung beantragt haben nicht auf eigenen Antrag aus, kann der Vorstand im Falle eines Weiterbestandes einen Ausschluss beschließen
(2)     Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen
a.       Es ist ein Kassabericht anzuordnen
b.       Es ist eine Kassaprüfung anzuordnen
c.        Es ist eine Generalversammlung zur Entlastung vom Vorstand und speziell dem Kassier anzuordnen
(3)     Insbesondere, im Falle der Auflösung durch Zweidrittelbeschluss hat sie ein Mitglied zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat
a.       Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt
b.      sonst ist eine andere gemeinnützige Integrativ tätige Organisation zu wählen




§ 19 Anhang :



Vorstandsmitglieder  

                Vorstand nach Gründung des Vereins (Vorschlag vom 30.10.2012)


Obmann                                                              Peter Seiser geb. 08.06.1953 in Wien, österreichisch
                                                                             Salzstadlstraße 24 c 5400 Hallein +43-699/12616206
Kassier                                                                Erkilic Hatice 18.02.1988 in Altindag, Ankara, österreichisch
                                                                             Ludwig-Zeller-Weg 1/2/8  5020 Salzburg +43 - 660/1810036
Schriftführer                                                       Perter Seiser  geb. 08.06.1953 in Wien, österreichisch
                                                                             Salzstadlstraße 24 c 5400 Hallein +43-699/12616206
Schriftführerstellvertreter                                 Erkilic Hatice 18.02.1988 in Altindag, Ankara, österreichisch
                                                                              Ludwig-Zeller-Weg 1/2/8  5020 Salzburg +43 - 660/1810036
Rechnungsprüfer                                               Leyla Gürel geb. 13.06.1972 in Baku,  österreichisch
                                                                              Schumacherstraße 13/23  5020 Salzburg
Rechnungsprüferstellvertreter                         Ulrike Seiser  geb.01.07.1957 in Schärding, österreichisch
Salzstadlstraße 24 c 5400 Hallein +43-699/12616206







Vereinspräsents


www.kultegra.webnode.at / www.kultegra.eventpages.org / http://kultegra.magix.net/album
kultegra@outlook.com / kultegra@gmail.com 
http://kultegra.blogspot.co.at 
Telefon  :  +43 – 662 / 444 769   
Mobil  :   +43 – 699 / 12 61 62 06  
Fax :  +43 – 662 / 444 769
Sparkassenstraße 6
5020 Salzburg



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