Verein zur Förderung kultureller Integration
In der Folge kurz KULTEGRA genannt
§ 1 Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein trägt den Namen Verein
zur Förderung kultureller Integration in der Folge nur mehr kurz KULTEGRA genannt
(2) Der Verein hat den Sitz in Salzburg,
erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Staatsgebiet der Republik Österreich
und ist auch international tätig
(3) Der Verein pflegt die Kontakte zu
Organisationen mit ähnlichen Interessensgebieten
(4) Die Errichtung von Zweigvereinen
ist vorerst nicht beabsichtigt
§ 2 Ziele und Zweck des Vereins
(1) Der Verein KULTEGRA, dessen Tätigkeit nicht auf
Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist parteipolitisch
ungebunden und interkonfessionell und arbeitet interkulturell und
generationenübergreifend
(2) Für den Verein KULTEGRA, sind die Achtung der Würde des
Menschen sowie die Respektierung der Grundrechte des Menschen Grundlage der
regionalen sowie national übergreifenden Tätigkeit
(3) Für den Verein KULTEGRA ist es ein wichtiges Ziel für
Aus- und Weiterbildung der Mitglieder zu sorgen
(4) Statement des Vereins „KULTEGRA“
a.)
Die
Gruppierung setzt es sich zum Ziel, durch gemeinsame Aktivitäten rund um die
Kultur der Länder ein neues Bewusstsein für eine inspirierende Art des
„Miteinander“ zu kreieren
b.)
Kultur
und Kreativität, Kultur und Kunst, Kultur und Kennenlernen, Kultur als
ganzheitlicher Ausdruck der Lebensfreude, der Liebe zum Leben … als einige der
Grundideen
c.)
Es gibt
kaum einen Schlüssel, der die Türe zu dem Herzen der Menschen schneller öffnet, als die Kultur der
Kindheit – gerne erinnert man sich auch an so manche wunderbare Stunden im
Urlaub und die damit auch in Erinnerung eng verknüpften kulinarischen
Entdeckungen…fremde Länder und Menschen
d.)
Dieser
gegenseitigen kulturellen „Neugier“ möchte die „Kulturintegration“ KULTEGRA eine Plattform bieten und durch
verschiedene Aktivitäten zum gemeinsamen Austausch von Kultur und Genießen,
somit zum stilvollen MITEINANDER einladen
e.)
Dabei
möchte die Gruppe interkonfessionell, überparteilich, generationenübergreifend
und interkulturell sowie gleichberechtigend und integrativ sein. Damit
verbunden ein aktives Lebens- und Er– lebens- Modell des Miteinander bieten und anbieten
f.) Durch Freundschaften das
gegenseitige Verständnis und Vertrauen Volksgruppen zu verstärken. Die offizielle
Sprache soll Deutsch sein
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und der Vereinsziele
(1)
Der
Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Als
ideelle Mittel dienen :
a. Planung, Vorbereitung und
Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung, Seminare, Symposien und
Workshops sowie Diskussionsveranstaltungen unter Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen und Auswertung von Projekten
1) Heimatabende mit Landescharakter
2) Familienfeste mit Landescharakter
b. Qualitätsmanagement und
Schnittstellenmanagement durch aktive Mitglieder
1) Suche nach freiwilligen
Mitarbeitern mit Fremdsprachenkenntnissen
c. Durchführung von öffentlich
zugänglichen Veranstaltungen mit fachspezifischem Charakter unter fallweiser
Hinzuziehung von Spezialisten auf den relevanten Gebieten
d. Durchführung von öffentlich
zugänglichen Veranstaltungen mit kulinarischem, heimatspezivischem Charakter im
Sinne von :
1) Themenbezogenen Tagen
2) Themenzentrierten
Bildungsangeboten
3) Themenzentrierten Vorträgen
e. Führung einer Verlages-Tätigkeit
mit der Herstellung sowie dem Vertrieb von Fach-Büchern, Zeitschriften,
Informationsblättern und Flugblättern
f.
Abhalten
von Sprechtagen zu diversen Problemen der Migration
1) Schwerpunkt Hilfe bei der
Arbeitssuche (Anträge und Formulare)
2) Schwerpunkt Hilfe bei der Wohnungssuche
(Anträge und Formulare)
3) Schwerpunkt Hilfe bei sozialen
Kontakten (Mitarbeiter beraten in der Muttersprache)
g. Betreiben einer Website bzw.
Vernetzung in diversen sozialen Netzwerken
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch :
a.)
Mitgliedsbeiträge
und Beitrittsgebühren
b.) Erträge aus Veranstaltungen
c.) Einnahmen aus dem Verkauf
spezifischer Artikel
d.) Freiwillige Spenden, Sammlungen
und Aktionen
e.) Vermächtnisse, Stiftungen und
Schenkungen, Unterstützungen und Subventionen
f.)
Einnahmen
aus sonstigen Leistungen
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht jedem
offen, der bereit ist , die Vereinsziele zu fördern, sowie aktiv an der
Verwirklichung der Vereinsziele mitzuarbeiten. Es gibt ordentliche Mitglieder,
außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene,
die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
(3) Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines (auch
freiwillig erhöhten) Mitgliedsbeitrages
fördern
(4) Ehrenmitglieder sind Personen,
die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Vorstandssitzung
vorgeschlagen und von Generalversammlung bestätigt, ernannt werden
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Durch eine schriftliche
Beitrittserklärung
(2) Über die Aufnahme in den Verein
entscheidet die Vorstandssitzung, wobei zur Ablehnung mindestens ein Vorstandsmitglied eine einleuchtende
Begründung vorbringen muss
(3) Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag von jedem Mitglied unter Nennung der
entsprechenden Begründung, diese wird vom Vorstand angenommen oder abgelehnt
(4) Jedes Mitglied erhält nach der
Aufnahme die Statuten und eine Vereinszugehörigkeitsbestätigung ausgehändigt,
wenn möglich per E-Mail zugesandt
(5) Mit der Mitgliedschaft ist auch
eine Anmeldung an den Vereinsinternen Newsletter verbunden, jedes Mitglied erhält
diese Informationen per E-Mail
§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Hauptversammlung beschließt
die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
(2) Bei Vorliegen sozialer
Bedürftigkeit kann von Mitgliedern ein ermäßigter Beitrag eingehoben werden
(3) Der Vorstand kann aus besonderen
Gründen (Sozialhilfe …) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages auf jeweils
eine bestimmte Zeit absehen
(4) Zur Unterstützung hilfesuchender
Migranten wird keine Mitgliedschaft und somit auch kein Mitgliedsbeitrag verlangt
(5) Die Teilnahme an Veranstaltungen
bedingt die aufrechte Mitgliedschaft, diese kann an Ort und Stelle beantragt
werden
§ 7 Familienmitgliedschaft
(1) Die Familienmitgliedschaft stellt
eine Erleichterung des Zuganges zu den Vereinsaktivitäten für alle Mitglieder
der Familien im Schwerpunkt soziale Integration dar
(2) Die Familienmitgliedschaft kostet
gleich viel Jahresbeitrag wie die Einzelmitgliedschaft
(3) Für die Familienmitgliedschft
gelten die gleichen Ermäßigungsvoraussetzungen
(4) Für die Familienmitgliedschaft
gilt als Familie eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft von Menschen mit
oder ohne Kindern, bzw. eine Lebensgemeinschaft eines Elternteils mit dem/den
Kind/ern in einem gemeinsamen Haushalt
(5) Hat bereits ein Familienmitglied
den Beitrag entrichtet, haben auch alle übrigen Familienmitglieder das Recht,
ohne weitere Beitragsleistung Mitglied zu werden
(6) Änderung des Familienstandes
während des Vereinsjahres bleiben für Beitragsleistungen und Mitgliedschaften
unberücksichtigt
(7) Für Wohngemeinschaften mit
mehreren Einkommen gilt für jede Lebensgemeinschaft in wirtschaftlicher Einheit
als eine Familie
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die
Mitgliedschaft endet entweder durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch Kündigung und durch Ausschluss
(2)
Die
Kündigung hat von beiden Seiten schriftlich bzw. per E-Mail zu erfolgen
(3)
Die
Kündigung erfolgt mit dem nächst folgenden Jahresende (31.Dezember)
(4)
Der
Ausschluss erfolgt auf Vorstandsbeschluss :
a. Wenn ein Mitglied nach 3 -maliger
schriftlicher Mahnung seinen Zahlungen an den Verein nicht nachkommt
b. Der Ausschluss eines Mitglieds
aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden
c. Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. b (siehe oben) genannten Gründen von
der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden
d. Wenn ein oder mehrere Mitglieder
gegen den Willen einer Zweidrittelmehrheit die Auflösung des Vereines beantragt
haben
(5) Gegen den Ausschluss ist ein
Einspruch mit der Begründung des Einspruchs an den Vorstand binnen 4 Wochen
nach Postzustellung möglich
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des
Vereins zu beanspruchen
(2) Das Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und das passive Wahlrecht stehen nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu
(3) Für Mitglieder gibt es
ausgewiesene Ermäßigungen zu allen Veranstaltungen
(4) Mitglieder können in Absprache
mit dem Vorstand die Vereinsstruckturen auch zu privaten Feiern nutzen
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt,
vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen
(6) Mindestens ein Zehntel der
Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen
(7) Die Mitglieder sind in jeder
Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des
Vereins zu informieren. Wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben
(8) Die Mitglieder sind vom Vorstand
über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.
Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet,
die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie
haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten
(10) Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet
§
10 Vereinsorgane
Organe
des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 11 und 12), der Vorstand (§§ 13 bis
15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§17)
§ 11
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die
„Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche
Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt
a) Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf
b) Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung
c) Schriftlichen Antrag von
mindestens 10 % der Mitglieder
d) Verlangen der Rechnungsprüfer (§
21 Abs. 5 erster Satz VereinsG.)
e) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s
(§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
f)
Beschluss
eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser
Statuten),
g) binnen vier Wochen statt
(2) Sowohl zu den ordentlichen wie
auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
(3) Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich
bestellten Kurator
(5) Anträge zur Generalversammlung
sind mindestens 1 Monat vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand
schriftlich einzureichen
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen
solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
(7) Bei der Generalversammlung sind
alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
(8) Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege der schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig
(9) Die Generalversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig
a) Die Wahlen und die Beschlussfassung
in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen
b) Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
c) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter/seine Stellvertreterin
d) Wenn dieser auch verhindert ist,
so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz
§
12 Aufgaben der Generalversammlung
(1) Beschlussfassung über den
Voranschlag
(2) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
(3) Wahl und Enthebung der Mitglieder
des Vorstands und der Rechnungsprüfer
(4) Genehmigung von Rechtsgeschäften
zwischen Rechnungsprüfern und Verein
(5) Entlastung des Vorstands
(6) Festsetzung der Höhe der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder
(7) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft
(8) Beschlussfassung über
Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
(9) Beratung und Beschlussfassung
über sonstige an der Tagesordnung stehende Fragen
§ 13
Vorstand
(1)
Der
Vorstand besteht aus vier Mitgliedern und zwar aus Obmann/Obfrau , Schriftführer/in
und Stellvertreter/in sowie Kassier/in
(2) Der Vorstand wird von der
Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten
Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist
(3)
Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der
Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen
(4)
Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim
zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat
(3) Die Funktionsperiode des
Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich
(4) Der Vorstand wird von dem Obmann/
der Obfrau, bei Verhinderung vom Kassier einberufen
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn beide Mitglieder eingeladen wurden und anwesend ist
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit beiden Stimmen (Stimmenmehrheit). Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag
(7) Den Vorsitz führt der Obmann/die
Obfrau, in dessen Verhinderung der Kassier
(8) Außer durch den Tod und Ablauf
der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)
(9) Die Generalversammlung kann
jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitgliedes in
Kraft
(10)Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären
a) Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten
b) Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam
§ 14
Aufgaben des Vorstands
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Errichtung eines den Anforderung
des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der
Einnahmen/ Ausgaben und der Führung eines Vermögensverzeichnisses als
Mindesterfordernis
(2) Erstellung des
Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
(3) Vorbereitung und Einberufung der
Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs 1 und Abs 2 lit. A – c dieser
Statuten
(4) Information der Vereinsmitglieder
über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften
Rechnungsabschluss
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens
(6) Aufnahme und Ausschluss von
ordentlichen du außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(7) Aufnahme und Kündigung von
Angestellten des Vereins
(8) Die Aufgabenverteilung kann im
Sinne einer Geschäftsführung an einzelne Vorstandsmitglieder uneingeschränkt
oder teileingeschränkt übertragen werden
§ 15
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann/die Obfrau führt die laufenden
Geschäfte des Vereins
(2) Der Schriftführer/die
Schriftführerin unterstützt den Obmann/ die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte
(3) Der Obmann/ die Obfrau vertritt
den Verein nach außen
(4) Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/ der Obfrau
und des Kassiers / Kassierin
(5) Geldangelegenheiten
(vermögenswerte Dispositionen) obliegen dem Kassier/ der Kassierin und in
zweiter Linie dem Obmanns/ der Obfrau
(6) Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds
(7) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für Ihn zu
zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden
(8) Bei Gefahr in Verzug ist der
Obmann / die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen
a. Im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(9) Der Obmann/die Obfrau führt den
Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(10) Der/die Schriftführer/in
führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstand
(11) Der /die Kassier/in ist für die
ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich
(12) Im Fall der Verhinderung treten
an die Stelle des/der Obmanns /Obfrau, der Schriftführers/ der Schriftführerin
oder des Kassiers/ der Kassier/in ihre Stellvertreter/innen
§
16 Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von
der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist
möglich
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ der Generalversammlung angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die
laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel
(4) Eine reguläre Rechnungsprüfung
erfolgt im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfung
(5) Eine außertourliche
Rechnungsprüfung erfolgt auf Wunsch des Rechnungsprüfers zeitlich unlimitiert
oder auf Antrag und Genehmigung der Generalversammlung
(6) Der Vorstand hat den
Rechnungsprüfern die ordentlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen
(7) Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten
(8) Rechtsgeschäfte zwischen
Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die
Generalversammlung
(9) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die
Bestimmungen des § 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß
§17
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem
Vereinsgeschäft entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne
Schiedsgericht ein zu berufen
(2) Das Schiedsgericht ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein
Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus
drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen
a. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht
b. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen
seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft
c.
Nach Verständigung durch den Vorstand
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los
(5) Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung –
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeiten ist
a. In Übergangsregelungen findet
eine mit dem Vorstand beschlossene Einigung als Ersatzlösung statt
b. Ein ordentliches Schiedsgericht
ist baldmöglichst zu installieren
(6) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidungen nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
(7) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen
(8) Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig
§
18 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die Freiwillige Auflösung des
Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit der Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden
a. Wenn die Antragsteller die
Auflösung nicht mit der Zweidrittelmehrheit erreichen, bleibt als Lösung der
Austritt jener Mitglieder, die die Auflösung beantragt haben
b. In diesem Fall entscheidet die
restliche Generalversammlung über die Besetzung der freigewordenen Funktionen
und die weiteren Geschicke des Vereins
c.
Treten
die Mitglieder, die die Auflösung beantragt haben nicht auf eigenen Antrag aus,
kann der Vorstand im Falle eines Weiterbestandes einen Ausschluss beschließen
(2) Diese Generalversammlung hat auch
– sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen
a. Es ist ein Kassabericht
anzuordnen
b. Es ist eine Kassaprüfung
anzuordnen
c.
Es ist
eine Generalversammlung zur Entlastung vom Vorstand und speziell dem Kassier
anzuordnen
(3) Insbesondere, im Falle der
Auflösung durch Zweidrittelbeschluss hat sie ein Mitglied zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat
a. Dieses Vermögen soll, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt
b. sonst ist eine andere
gemeinnützige Integrativ tätige Organisation zu wählen
§ 19 Anhang :
Vorstandsmitglieder
Vorstand nach Gründung des
Vereins (Vorschlag vom 30.10.2012)
Obmann Peter
Seiser geb. 08.06.1953 in Wien, österreichisch
Salzstadlstraße 24 c 5400 Hallein
+43-699/12616206
Kassier Erkilic Hatice 18.02.1988 in Altindag, Ankara, österreichisch
Ludwig-Zeller-Weg 1/2/8 5020 Salzburg +43 - 660/1810036
Schriftführer Perter
Seiser geb. 08.06.1953 in Wien,
österreichisch
Salzstadlstraße 24 c 5400 Hallein
+43-699/12616206
Schriftführerstellvertreter Erkilic Hatice 18.02.1988 in Altindag, Ankara, österreichisch
Ludwig-Zeller-Weg 1/2/8 5020 Salzburg +43 - 660/1810036
Rechnungsprüfer Leyla
Gürel geb. 13.06.1972 in Baku,
österreichisch
Schumacherstraße
13/23 5020 Salzburg
Rechnungsprüferstellvertreter Ulrike Seiser geb.01.07.1957 in Schärding, österreichisch
Salzstadlstraße 24 c 5400 Hallein
+43-699/12616206
Vereinspräsents
kultegra@outlook.com / kultegra@gmail.com
http://kultegra.blogspot.co.at
Telefon : +43
– 662 / 444 769
Mobil : +43
– 699 / 12 61 62 06
Fax
: +43 – 662 / 444 769
Sparkassenstraße 6
5020
Salzburg
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